BayObLG - Beschluss vom 21.05.1992
2Z BR 38/92
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 392
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 136/91
AG Forchheim UR II 65/90,

Umfang eines Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche

BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 38/92

DRsp Nr. 1993/1470

Umfang eines Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche

»Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet nicht das Recht zur Errichtung eines überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatzes, durch den der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Zweifamilienhauses. Dem Antragsteller gehört die im Erdgeschoss liegende, den Antragsgegnern die darüber liegende Wohnung.

In § 2 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist u.a. bestimmt:

Das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an den nicht von den Bauwerken belegenen Flächen mit Ausnahme der Zufahrtswege und Zugangsfläche steht dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 1 (= Erdgeschosswohnung) alleine zu.

Der Antragsteller errichtete im Jahre 1986 einen an die Hauswand anschließenden überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz. Im Jahr 1990 stellte er den Bauantrag, das Dach dieses Sitzplatzes verlängern zu dürfen.