I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Zweifamilienhauses. Dem Antragsteller gehört die im Erdgeschoss liegende, den Antragsgegnern die darüber liegende Wohnung.
In § 2 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist u.a. bestimmt:
Das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an den nicht von den Bauwerken belegenen Flächen mit Ausnahme der Zufahrtswege und Zugangsfläche steht dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 1 (= Erdgeschosswohnung) alleine zu.
Der Antragsteller errichtete im Jahre 1986 einen an die Hauswand anschließenden überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz. Im Jahr 1990 stellte er den Bauantrag, das Dach dieses Sitzplatzes verlängern zu dürfen.
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