Umlegung erhöhter Kapitalkosten eines durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens
BayObLG, Beschluss vom 08.10.1992 - Aktenzeichen RE-Miet 1/92
DRsp Nr. 1993/1451
Umlegung erhöhter Kapitalkosten eines durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens
»Erhöhte Kapitalkosten eines durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens können nicht nach § 5MHG umgelegt werden, soweit sie auf einen Darlehensteil entfallen, der den Nennbetrag des Grundpfandrechts übersteigt.«
Normenkette:
MHG § 5 Abs. 1 ;
Gründe:
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