I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren in einem parkähnlichen Gartengrundstück gelegenen Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 1 war bis Juli 1998 die Verwalterin. Die Antragsgegnerin zu 2, eine GmbH & Co. KG, hat die Wohnanlage zusammen mit zwei weiteren Unternehmen, die inzwischen nicht mehr bestehen, als Bauträgerin errichtet. Ihr gehört eine Wohnung.
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