BayObLG - Beschluss vom 06.06.2003
2Z BR 23/03
Normen:
FGG § 15 § 27 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 47 ; ZPO § 559 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 355
ZMR 2004, 128
ZfIR 2004, 397
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 6/02
AG Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, UR II 20/01,

Umsetzung eines Beschlusses über gartengestalterische Maßnahmen durch den WEG-Verwalter

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 23/03

DRsp Nr. 2003/10903

Umsetzung eines Beschlusses über gartengestalterische Maßnahmen durch den WEG -Verwalter

»1. Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung gartengestalterischer Maßnahmen, dann handelt der Verwalter nicht schuldhaft, wenn er Art und Umfang der Arbeiten einem Fachunternehmen überlässt und dieses mehrere Bäume fällt.2. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er sich mit formlosen Äußerungen der Verfahrensbeteiligten begnügt oder eine förmliche Vernehmung durchführt.3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist als Ermessensentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in engen Grenzen überprüfbar.4. Die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend.«

Normenkette:

FGG § 15 § 27 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 47 ; ZPO § 559 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren in einem parkähnlichen Gartengrundstück gelegenen Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 1 war bis Juli 1998 die Verwalterin. Die Antragsgegnerin zu 2, eine GmbH & Co. KG, hat die Wohnanlage zusammen mit zwei weiteren Unternehmen, die inzwischen nicht mehr bestehen, als Bauträgerin errichtet. Ihr gehört eine Wohnung.