Durch Beschluss vom 14.5.2003 hat das Landgericht als Beschwerdegericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Dagegen richtet sich deren Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nicht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar ist (§ 44 Abs. 3 Satz 2 WEG), sondern auch die Ablehnung des Erlasses (BayObLGZ 1993, 73 f.).
Die Beschwerde der Antragstellerin wird daher verworfen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
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