BayObLG - Beschluss vom 12.06.2003
2Z BR 116/03
Normen:
WEG § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 423
ZMR 2003, 948
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5986/03
AG München 481 UR II 469/02,

Unanfechtbarkeit der Entscheidung einer einstweiligen Anordnung in WEG-Sachen

BayObLG, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 116/03

DRsp Nr. 2003/10887

Unanfechtbarkeit der Entscheidung einer einstweiligen Anordnung in WEG -Sachen

»In Wohnungseigentumssachen ist nicht nur der Erlass, sondern auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 3 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 14.5.2003 hat das Landgericht als Beschwerdegericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Dagegen richtet sich deren Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nicht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar ist (§ 44 Abs. 3 Satz 2 WEG), sondern auch die Ablehnung des Erlasses (BayObLGZ 1993, 73 f.).

Die Beschwerde der Antragstellerin wird daher verworfen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Vorinstanz: LG München I, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5986/03