BayObLG - Beschluss vom 20.02.2003
2Z BR 136/02
Normen:
WEG § 25 Abs. 3 § 27 Abs. 2 Nr. 5 § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 129
ZMR 2003, 519
ZfIR 2004, 397
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 96/02
AG Viechtach 2 UR II 33/99,

Ungültige Eigentümerbeschlüsse - Anfechtung gerichtlicher Entscheidung durch Verwalter - Ermächtigung zur gerichtlichen Vertretung - Ruhen des Stimmrechts bei Rückstand mit Wohngeldzahlungen - Stimmrecht von Ehegatten - Regressanspruch gegen Verwalter

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 136/02

DRsp Nr. 2003/5798

Ungültige Eigentümerbeschlüsse - Anfechtung gerichtlicher Entscheidung durch Verwalter - Ermächtigung zur gerichtlichen Vertretung - Ruhen des Stimmrechts bei Rückstand mit Wohngeldzahlungen - Stimmrecht von Ehegatten - Regressanspruch gegen Verwalter

»1. Werden Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt, ist der Verwalter ungeachtet seiner materiellen und formellen Beteiligung am Verfahren zur Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung nur berechtigt, wenn er rechtlich beeinträchtigt ist. 2. Der Verwalter kann außer durch Eigentümerbeschluss auch in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer ermächtigt sein. Diese Ermächtigung schließt die Vertretung der Wohnungseigentümer auf der Antragsteller- und Antragsgegnerseite ein; sie gestattet dem Verwalter auch, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. 3. Ruht das Stimmrecht nach der Gemeinschaftsordnung bei einem Rückstand mit Wohngeldzahlungen, setzt das Ruhen nicht ein Verschulden voraus. 4. Verpflichtet die Gemeinschaftsordnung Ehegatten als Eigentümer einer Wohnung, einen von ihnen zur Ausübung des Stimmrechts zu ermächtigen, ist nur dieser stimmberechtigt.