BayObLG - Beschluss vom 28.01.2003
2Z BR 127/02
Normen:
WEG § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 227
ZMR 2003, 438
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3923/02
AG München 483 UR II 516/01,

Ungültiger Eigentümerbeschluss zur Bestellung des Verwaltungsbeirats - wichtiger Grund gegen Wahl

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 127/02

DRsp Nr. 2003/3946

Ungültiger Eigentümerbeschluss zur Bestellung des Verwaltungsbeirats - wichtiger Grund gegen Wahl

»Eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Beschluss an formalen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat spricht. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Verwaltungsbeirats unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vorneherein nicht zu erwarten ist.«

Normenkette:

WEG § 29 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 2.5.2 001 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse, unter anderem

- zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000

- zu TOP 6.2 die Wahl von drei Wohnungseigentümern als Verwaltungsbeiratsmitglieder

- zu TOP 8 die Erneuerung aller Licht- und Klingeltaster für etwa 1700 DM.