BayObLG - Beschluss vom 17.09.1992
2Z BR 62/92
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 43 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 642
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 1904/91
AG Fürstenfeldbruck UR II 30/91 ,

Ungültigerklärung eines die Zustimmung zur Umwandlung einer Wohnung in eine Arztpraxis ablehnenden Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 17.09.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 62/92

DRsp Nr. 1993/1453

Ungültigerklärung eines die Zustimmung zur Umwandlung einer Wohnung in eine Arztpraxis ablehnenden Eigentümerbeschlusses

»1. Der die Zustimmung zur Umwandlung einer Wohnung in eine Arztpraxis ablehnende Eigentümerbeschluß ist einer Ungültigerklärung zugänglich, wenn er sich nicht in der Ablehnung der beantragten Beschlußfassung erschöpft, sondern zugleich eine die Verwalterin bindende Regelung enthält.2. Im Beschlußanfechtungsverfahren ergibt sich die Berechtigung des Verwalters als weiterer Beteiligter zur Beschwerdeeinlegung nicht allein aus der durch § 43 WEG begründeten Beteiligtenstellung; ein Beschwerderecht besteht vielmehr nur dann, wenn der Verwalter durch die Entscheidung des Gerichts in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist.3. Ein Eigentümerbeschluß ist für ungültig zu erklären, wenn ihm die zur rechtlichen Beachtlichkeit erforderliche Bestimmtheit fehlt. Es kann offen bleiben, ob er aus diesem Grund nicht schon nichtig ist.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 43 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die bei Verfahrenseinleitung von der weiteren Beteiligten zu 1 und jetzt von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird.