BayObLG vom 18.11.1991
BReg 2 Z 147/91
Normen:
FGG § 29 ; WEG § 21 Abs. 4 § 26 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 496
WuM 1992, 86

Unterzeichnung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt

BayObLG, vom 18.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 147/91

DRsp Nr. 1993/3704

Unterzeichnung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt

»1. Wird Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, dann muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, nicht auch von ihm selbst verfaßt sein. Es genügt, daß der Rechtsanwalt durch seine Unterschrift zu erkennen gibt, er habe die Eingabe inhaltlich geprüft und übernehme die Veranwortung dafür.2. Für den Antrag eines Wohnungseigentümers festzustellen, der Verwalter habe seine Pflichten verletzt, weil er es in der Vergangenheit abgelehnt hat, länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit des Verwalters die Frage der Neubestellung auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen, fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte für einen dadurch entstandenen oder noch entstehenden Schaden ersichtlich sind.3. Zulässig, vorbehaltlich besonderer Umstände aber unbegründet ist ein Antrag festzustellen, daß der Verwalter künftig verpflichtet ist, die Frage der Neubestellung des Verwalters länger als ein jahr vor Ablauf der Bestellungszeit auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen.«

Normenkette:

FGG § 29 ; WEG § 21 Abs. 4 § 26 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;