BayObLG - Beschluß vom 19.04.1996
2Z BR 15/96
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 23 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 252
DRsp I(152)264c
WuM 1996, 439
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1331/95
AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen II 5/95

Unwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses zur Aufteilung der Kosten für Kaltwasser und Müll nach der Anzahl der zu einem bestimmten Stichtag pro Wohnung polizeilich gemeldeten Personen

BayObLG, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 15/96

DRsp Nr. 1996/28625

Unwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses zur Aufteilung der Kosten für Kaltwasser und Müll nach der Anzahl der zu einem bestimmten Stichtag pro Wohnung "polizeilich gemeldeten" Personen

»Sieht ein Eigentümerbeschluß eine Aufteilung der Kosten für Kaltwasser und Müll nach der Anzahl der zu einem bestimmten Stichtag pro Wohnung "polizeilich gemeldeten" Personen vor, kann aber die Meldebehörde keine Auskunft darüber geben, welche Personen zum Stichtag für welche Wohnung angemeldet sind, ist der Eigentümerbeschluß nicht durchführbar und damit unwirksam.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 23 ;

Gründe:

I. Dem Antragsteller, den Antragsgegnern und den weiteren Beteiligten zu 1 gehören Wohnungen im Haus Bo.-Straße 10 und 12. Dieses Haus ist Teil einer Wohnanlage, die aus drei Häusern mit insgesamt 169 Wohnungen und einer Tiefgarage besteht. Sie wird von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet.