OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2003
20 W 139/02
Normen:
WEG § 22 ; WEG § 14 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 127/01
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 3 UR 12/00

Veränderung der Sichtverhältnisse als Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 20 W 139/02

DRsp Nr. 2003/8171

Veränderung der Sichtverhältnisse als Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG

»Die nachteilige Veränderung der Sichtverhältnisse aus einer Wohnung über das Dach der Wohnungseigentumsanlage durch eine bauliche Veränderung kann einen Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG darstellen.«

Normenkette:

WEG § 22 ; WEG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Verpflichtung, die auf dem Dach des Wohnungseigentumsanwesens XYZ-Straße in F. montierten Rohre der dort befindlichen Klimaanlage zu beseitigen. Durch Beschluss vom 13.06.2001 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Die Antragstellerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde beantragt.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.