Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Verpflichtung, die auf dem Dach des Wohnungseigentumsanwesens XYZ-Straße in F. montierten Rohre der dort befindlichen Klimaanlage zu beseitigen. Durch Beschluss vom 13.06.2001 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Die Antragstellerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde beantragt.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|