BayObLG - Beschluß vom 09.10.2000
2Z BR 87/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ; BGB § 242, § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 200
WuM 2000, 687
ZMR 2001, 125
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1342/99
AG Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling 22 UR II 14/98 ,

Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage durch einen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 87/00

DRsp Nr. 2000/10022

Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage durch einen Wohnungseigentümer

»1. Die Feststellung, ob die von einem Wohnungseigentümer angebrachte Balkonverglasung den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet.2. Zur Prüfung des Rechtsmißbrauchs, wenn von einem Wohnungseigentümer die Beseitigung einer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer angebrachten Balkonverglasung verlangt wird.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ; BGB § 242, § 1004 Abs. 1 ;

Gründe

I.