I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung im Jahre 1991 gekauft und sie vermietet. Ihre Mieterin hält einen Hund.
Am 1. August 1974 hatten die Wohnungseigentümer unter Abänderung und Ergänzung der Hausordnung beschlossen, daß die Hundehaltung in der Wohnanlage grundsätzlich untersagt ist. Sie erneuerten diesen Beschluß am 18. Mai 1992 im Hinblick auf die Hundehaltung in der Wohnung der Antragsgegner.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|