BGH - Beschluß vom 30.11.1995 (V ZB 16/95)
I. Der Antragsgegner ist mit den Wohnungs- und Teileigentumseinheiten Nrn. 1 bis 10, 35 und 36 Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Seine weiteren Einheiten Nrn. 22 bis 24 und 33 veräußerte er im Jahre 1991; die [...]