BayObLG - Beschluss vom 24.08.2000
2Z BR 58/00
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
NZM 2001, 105
WuM 2000, 557
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 332/99
AG Regensburg 13 UR II 5/99 ,

Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 58/00

DRsp Nr. 2000/7512

Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage

»Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, bindet alle Wohnungseigentümer. Die Durchsetzung des Verbots kann allerdings im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig sein.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.

In der Teilungserklärung ist bestimmt:

Die Benutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums kann durch eine vom Verwalter aufgestellte Hausordnung geregelt werden. Änderungen der Hausordnung werden vom Verwalter vorgenommen. Die Bestimmungen der Hausordnung können durch die Versammlung der Wohnungseigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.

Die Hausordnung enthält folgende Regelung:

Hunde, Katzen und andere Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung des Verwalters gehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass die übrigen Hausbewohner dadurch nicht belästigt werden. Ebenso ist die Verunreinigung zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörender Räume und Grundstücksanlagen durch Haustiere zu vermeiden.