BayObLG - Beschluss vom 07.08.2003
2Z BR 47/03
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1666
NZM 2003, 900
ZMR 2004, 131
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9934/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 973/01

Verfahrensstandsschaft der BGB-Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer - Abrechnung von Heizkosten

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 47/03

DRsp Nr. 2003/11648

Verfahrensstandsschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer - Abrechnung von Heizkosten

»1. Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB -Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandsschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer in Betracht. 2. Werden die Heizkosten abweichend von den übrigen Bewirtschaftungskosten nicht für das Kalenderjahr abgerechnet und liegen der Verbrauchserfassung nicht geeichte Messgeräte zugrunde, führt dies nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre drei Gesellschafter sind im Grundbuch als Eigentümer einer Eigentumswohnung und von zwei Stellplätzen eingetragen. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der übrigen Wohnungen und Stellplätze. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

Am 17.10.2000 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für 1999 und am 30.8.2001 die Jahresabrechnung für 2000.