I.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Teilungserklärung vom 08.03.1993 regelt u. a. das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen und enthält in § 15 Nr. 4 Abs. 2 folgende Regelung.
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