OLG Hamm - Beschluss vom 04.06.2002
15 W 66/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1 § 26 Abs. 1 S. 2 § 47 S. 1 § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 § 29 ; BGB § 675 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 486
OLGReport-Hamm 2002, 334
ZMR 2003, 51
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 376/01
AG Dortmund - 139 II 69/00 WEG ,

Verhältnis der Beschlußanfechtung der Abwahl eines Verwalters und der Neubestellung eines anderen Verwalters

OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 15 W 66/02

DRsp Nr. 2002/10908

Verhältnis der Beschlußanfechtung der Abwahl eines Verwalters und der Neubestellung eines anderen Verwalters

»1) Die Anfechtung des Beschlusses über die Abwahl des Verwalters erledigt sich regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den er bestellt worden ist. 2) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß gleichzeitig auch die Neuwahl eines anderen Verwalters in derselben Eigentümerversammlung angefochten worden ist. Kommt eine Ungültigerklärung der Abwahl des Verwalters wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr in Betracht, muß die Wirksamkeit der Neuwahl des Verwalters selbständig beurteilt werden. 3) Die Neuwahl eines Verwalters kann dann ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn sie nicht wenigstens die wichtigsten Elemente des Verwaltervertrages (Vertragslaufzeit, Höhe der Vergütung) mitregelt.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1 § 26 Abs. 1 S. 2 § 47 S. 1 § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 § 29 ; BGB § 675 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Teilungserklärung vom 08.03.1993 regelt u. a. das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen und enthält in § 15 Nr. 4 Abs. 2 folgende Regelung.