BayObLG - Beschluß vom 18.01.1995
2Z BR 118/94
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11614/90

Verlangen, eine bauliche Veränderung zu beseitigen

BayObLG, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 118/94

DRsp Nr. 1995/3343

Verlangen, eine bauliche Veränderung zu beseitigen

»1. Dem Verlangen, eine bauliche Veränderung zu beseitigen, kann grundsätzlich nicht deshalb der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden, weil der Antragsteller selbst das Erscheinungsbild der Anlage nachteilig verändert hat. 2. Eine von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG kann auch in der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrichter festzustellen und zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Block von vier Reihenhäusern und einem Block von drei Reihenhäusern besteht. Der Viererriegel ist seit Jahren fertiggestellt, vom Dreierriegel ist das den Antragstellern zustehende mittlere Haus noch nicht erbaut; die im Nord-Osten angrenzende Einheit gehört der Antragsgegnerin, die im Südosten angrenzende Einheit der weiteren Beteiligten. Beide Einheiten wurden im Jahr 1983 fertiggestellt.