I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Block von vier Reihenhäusern und einem Block von drei Reihenhäusern besteht. Der Viererriegel ist seit Jahren fertiggestellt, vom Dreierriegel ist das den Antragstellern zustehende mittlere Haus noch nicht erbaut; die im Nord-Osten angrenzende Einheit gehört der Antragsgegnerin, die im Südosten angrenzende Einheit der weiteren Beteiligten. Beide Einheiten wurden im Jahr 1983 fertiggestellt.
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