I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.
Am 17.7.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Hobbyräume unter bestimmten Bedingungen zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Außerdem nahmen sie folgenden Zusatzantrag an:
Die Verwaltung wird ermächtigt und verpflichtet, sobald sie von illegaler Hobbyraumnutzung erfährt, dies im Namen der Eigentümergemeinschaft zu unterbinden.
Die Verwaltung wird bevollmächtigt, hierzu nötigenfalls gerichtliche Schritte gegen einzelne Eigentümer einzuleiten. Die Regelung tritt am 1.9.1991 in Kraft.
Das Amtsgericht erklärte mit Beschluß vom 10.12.1991 den Eigentümerbeschluß mit Ausnahme des Beschlusses über den Zusatzantrag für ungültig.
Die Wohnungseigentümer faßten am 15.6.1994 folgenden Beschluß:
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