BayObLG - Beschluß vom 14.03.1996
2Z BR 12/96
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 202
WuM 1996, 372
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Verletzung schutzwürdiger Belange eines Wohnungseigentümers durch Aufhebung eines zuvor gefassten Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 12/96

DRsp Nr. 1996/20568

Verletzung schutzwürdiger Belange eines Wohnungseigentümers durch Aufhebung eines zuvor gefassten Eigentümerbeschluss

»Schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers werden nicht verletzt, wenn die Wohnungseigentümer zunächst beschließen, bei zweckbestimmungswidriger Nutzung eines Hobbyraumes selbst gegen den Störer vorzugehen, diesen Beschluß später aber wieder aufheben.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.

Am 17.7.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Hobbyräume unter bestimmten Bedingungen zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Außerdem nahmen sie folgenden Zusatzantrag an:

Die Verwaltung wird ermächtigt und verpflichtet, sobald sie von illegaler Hobbyraumnutzung erfährt, dies im Namen der Eigentümergemeinschaft zu unterbinden.

Die Verwaltung wird bevollmächtigt, hierzu nötigenfalls gerichtliche Schritte gegen einzelne Eigentümer einzuleiten. Die Regelung tritt am 1.9.1991 in Kraft.

Das Amtsgericht erklärte mit Beschluß vom 10.12.1991 den Eigentümerbeschluß mit Ausnahme des Beschlusses über den Zusatzantrag für ungültig.

Die Wohnungseigentümer faßten am 15.6.1994 folgenden Beschluß: