OLG Hamburg - Beschluss vom 06.02.2003
2 Wx 74/99
Normen:
FGG § 27 ; FGG § 29 ; FGG § 45 ; FGG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 13 Abs. 2 S. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 47 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 405
ZMR 2003, 444
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 213/98

Vermietung aller zu einer Wohnanlage gehörender Parkplätze durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 74/99

DRsp Nr. 2003/8887

Vermietung aller zu einer Wohnanlage gehörender Parkplätze durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung

»Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, durch den die Wohnungseigentümer mehrheitlich übereinkommen, sämtliche zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Parkplätze - zu näher bezeichneten Konditionen - zu vermieten, stellt eine wirksame Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG dar und keine Entziehung des in § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG garantierten Mitgebrauchs des Gemeinschaftseigentums, der nur durch eine Vereinbarung alle Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeigeführt werden könnte.«

Normenkette:

FGG § 27 ; FGG § 29 ; FGG § 45 ; FGG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 13 Abs. 2 S. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 47 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1, 27, 29 FGG form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27, FGG, 561 ZPO a.F.).