I.
Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten waren mit Ausnahme der Beteiligten zu 10 bei Einleitung des Verfahrens die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Die weiteren Beteiligten zu 4 und 5 veräußerten ihr Wohnungseigentum an die weitere Beteiligte zu 10. Der weitere Beteiligte zu 1, der zunächst gemeinsam mit dem weiteren Beteiligten zu 2 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildete, ist zwischenzeitlich aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden.
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