BayObLG - Beschluss vom 31.07.2003
2Z BR 24/03
Normen:
BGB § 242 § 313 a.F. ; WEG § 3 § 4 § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 420
ZMR 2003, 949
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 30.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1485/01
AG Landsberg - 1 UR II 25/98,

Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Zustimmung einer Änderung des Teilungsvertrags

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 24/03

DRsp Nr. 2003/11660

Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Zustimmung einer Änderung des Teilungsvertrags

»Nach Treu und Glauben kann sich die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers ergeben, einer Änderung des Teilungsvertrags einschließlich der Zuweisung von Sondernutzungsrechten zuzustimmen, wenn er zunächst Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Bau mit seiner Zustimmung abweichend vom Teilungsvertrag ausgeführt wurde.«

Normenkette:

BGB § 242 § 313 a.F. ; WEG § 3 § 4 § 10 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten waren mit Ausnahme der Beteiligten zu 10 bei Einleitung des Verfahrens die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Die weiteren Beteiligten zu 4 und 5 veräußerten ihr Wohnungseigentum an die weitere Beteiligte zu 10. Der weitere Beteiligte zu 1, der zunächst gemeinsam mit dem weiteren Beteiligten zu 2 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildete, ist zwischenzeitlich aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden.