BayObLG - Beschluss vom 30.10.2003
2Z BR 119/03
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 733
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15294/02
AG München - 483 UR II 482/02 WEG,

Verpflichtungsantrag nach vorangegangenem Ablehnungsbeschluss - Ablehnungsbeschluss, Beseitigungsverpflichtung, Fahrradabstellstange, Negativbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 119/03

DRsp Nr. 2003/15352

Verpflichtungsantrag nach vorangegangenem Ablehnungsbeschluss - Ablehnungsbeschluss, Beseitigungsverpflichtung, Fahrradabstellstange, Negativbeschluss

»1. Beschließen die Wohnungseigentümer bestandskräftig, eine bestimmte Maßnahme nicht vorzunehmen, so steht dieser Beschluss einem Verpflichtungsantrag auf Vornahme dieser Maßnahme entgegen. 2. Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer Stange zum Abstellen von Fahrrädern.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. An der straßenseitigen Mauer des Gebäudes ist eine Stange angebracht, die zum Anlehnen von Fahrrädern dient.

In der Eigentümerversammlung vom 16.4.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, diese Stange nicht zu entfernen.

Der Antragsteller hat beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären und die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, die Stange zu beseitigen. Die übrigen vor dem Amtsgericht gestellten Anträge sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.7.2002 in Ziff. I unter anderem den Beschlussanfechtungsantrag hinsichtlich der Fahrradstange und in Nr. II den Beseitigungsantrag abgewiesen.