I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. An der straßenseitigen Mauer des Gebäudes ist eine Stange angebracht, die zum Anlehnen von Fahrrädern dient.
In der Eigentümerversammlung vom 16.4.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, diese Stange nicht zu entfernen.
Der Antragsteller hat beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären und die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, die Stange zu beseitigen. Die übrigen vor dem Amtsgericht gestellten Anträge sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.7.2002 in Ziff. I unter anderem den Beschlussanfechtungsantrag hinsichtlich der Fahrradstange und in Nr. II den Beseitigungsantrag abgewiesen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|