BayObLG - Beschluß vom 04.01.1995
2Z BR 114/94
Normen:
WEG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 328
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23145/93

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums

BayObLG, Beschluß vom 04.01.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 114/94

DRsp Nr. 1995/3342

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums

»Die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums darf nur versagt werden, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer oder dem Verwalter reichen dazu in der Regel nicht aus.«

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist der Verwalter.