BayObLG - Beschluß vom 16.11.1995
2Z BR 69/95
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 43 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 910
NJWE-MietR 1996, 205
WuM 1996, 724
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18 838/94
AG München UR II 495/94 ,

Vertraglich vereinbartes Vorschaltverfahren als Verfahrensvoraussetzung für ein gerichtliches Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 69/95

DRsp Nr. 1996/28558

Vertraglich vereinbartes Vorschaltverfahren als Verfahrensvoraussetzung für ein gerichtliches Wohnungseigentumsverfahren

»Durch Vereinbarung kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, die das Wohnungseigentum betreffen, vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Diese Regelung schafft eine Verfahrensvoraussetzung und macht einen Antrag gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unzulässig, solange das Vorschaltverfahren nicht durchgeführt ist.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 43 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Mit der gewerblichen Einheit der Antragsgegnerin ist das Sondernutzungsrecht an einem größeren, an der Straße gelegenen Teil des Grundstücks verbunden. Über diese Fläche führt die alleinige Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks mit drei Kraftfahrzeugstellplätzen und den Mülltonnen. Von den Stellplätzen ist einer an die Mieterin der Antragsgegnerin, die Firma B., vermietet. Über die Sondernutzungsfläche sind auch die Wohnungen in einem der Häuser der Anlage zugänglich.

§ 9 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt: