Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Mit der gewerblichen Einheit der Antragsgegnerin ist das Sondernutzungsrecht an einem größeren, an der Straße gelegenen Teil des Grundstücks verbunden. Über diese Fläche führt die alleinige Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks mit drei Kraftfahrzeugstellplätzen und den Mülltonnen. Von den Stellplätzen ist einer an die Mieterin der Antragsgegnerin, die Firma B., vermietet. Über die Sondernutzungsfläche sind auch die Wohnungen in einem der Häuser der Anlage zugänglich.
§ 9 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt:
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