OLG Köln - Beschluß vom 06.02.1998
16 Wx 333/97
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; BGB §§ 1004, 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1625
NZM 1998, 872
OLGReport-Köln 1998, 242
WuM 1998, 380

Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die teilungserklärung verstoßenden Nutzung von Sondereigentum auch zu Lasten der Rechtsnachfolger

OLG Köln, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 333/97

DRsp Nr. 1998/4468

Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die teilungserklärung verstoßenden Nutzung von Sondereigentum auch zu Lasten der Rechtsnachfolger

»Wird in der Teilungserklärung als Kellerräume bezeichnetes Sondereigentum über 9 Jahre ohne Widerspruch der übrigen Wohungseigentümer als Wohnung genutzt, so erwirbt der Eigentümer allein hierdurch zwar keine dingliche, im grundbuch eintragbare, wohl aber eine schuldrechtliche Rechtsposition, die die übrigen Eigentümer verpflichtet, die jahrelang geduldete Nutzung der Räume zu Wohnzwecken weiter hinzunehmen. Diese Verpflichtung bindet auch den Rechtsnachfolger eines der Wohnungseigentümer, der durch den Erwerb der Wohnung keine weitergehenden Rechte erhalten kann, als dem Voreigentümer zustanden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ; BGB §§ 1004, 242 ;

Gründe: