Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die teilungserklärung verstoßenden Nutzung von Sondereigentum auch zu Lasten der Rechtsnachfolger
OLG Köln, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 333/97
DRsp Nr. 1998/4468
Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die teilungserklärung verstoßenden Nutzung von Sondereigentum auch zu Lasten der Rechtsnachfolger
»Wird in der Teilungserklärung als Kellerräume bezeichnetes Sondereigentum über 9 Jahre ohne Widerspruch der übrigen Wohungseigentümer als Wohnung genutzt, so erwirbt der Eigentümer allein hierdurch zwar keine dingliche, im grundbuch eintragbare, wohl aber eine schuldrechtliche Rechtsposition, die die übrigen Eigentümer verpflichtet, die jahrelang geduldete Nutzung der Räume zu Wohnzwecken weiter hinzunehmen. Diese Verpflichtung bindet auch den Rechtsnachfolger eines der Wohnungseigentümer, der durch den Erwerb der Wohnung keine weitergehenden Rechte erhalten kann, als dem Voreigentümer zustanden.«