BayObLG - Beschluß vom 21.10.1999
2Z BR 102/99
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 793, § 887, § 888 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 252
NZM 2000, 303
WuM 2000, 208
ZfIR 2000, 402
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5489/99
AG München 484 UR II 1119/96 ,

Vollstreckung einer vertretbaren Handlung in einem Garten ohne Einverständnis des Nutzers

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 102/99

DRsp Nr. 2000/280

Vollstreckung einer vertretbaren Handlung in einem Garten ohne Einverständnis des Nutzers

»1. Hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts, daß die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchzuführen ist, dahingehend abgeändert, daß ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festzusetzen ist, so ist die sofortige weitere Beschwerde nur insoweit zulässig, als die Abänderung reicht.2. Ist gegen einen Wohnungseigentümer, der seinen Garten vermietet oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen hat, eine an sich vertretbare Handlung auf der Gartenfläche zu vollstrecken, mit deren Ausführung der Nutzer des Gartens nicht einverstanden ist, so ist die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO, sondern nur nach § 888 ZPO möglich.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 793, § 887, § 888 ;

Gründe:

I. Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern besteht; zu jedem Haus gehört eine Sondernutzungsfläche, auf der ein Garten angelegt ist. Der Vollstreckungsschuldner hat sein Haus vermietet; zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Vollstreckungsschuldner den zu seinem Haus gehörenden Garten mitvermietet hat oder ob er seinem Mieter nur die Nutzung des Gartens unentgeltlich überlassen hat.