I. Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern besteht; zu jedem Haus gehört eine Sondernutzungsfläche, auf der ein Garten angelegt ist. Der Vollstreckungsschuldner hat sein Haus vermietet; zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Vollstreckungsschuldner den zu seinem Haus gehörenden Garten mitvermietet hat oder ob er seinem Mieter nur die Nutzung des Gartens unentgeltlich überlassen hat.
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