I. Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom 30.3.1994 wurde die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, das auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft von ihr ausgeübte Gewerbe zu unterlassen.
Der Vollstreckungsgläubiger hat beantragt, der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht Zwangsmittel anzudrohen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|