BayObLG - Beschluß vom 07.05.1999
2Z BR 58/99
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2, § 890 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 322
KTS 1999, 410
NZM 1999, 770
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3052/98
AG Wolfratshausen 3 UR II 29/92 ,

Voraussetzungen der nachträglichen Androhung von Zwangsmitteln

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 58/99

DRsp Nr. 1999/8792

Voraussetzungen der nachträglichen Androhung von Zwangsmitteln

»1. Die nachträgliche Androhung von Zwangsmitteln setzt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung voraus, nicht aber eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot.2. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt nicht vor, wenn das Amtsgericht die nachträgliche Androhung von Zwangsmitteln ablehnt, weil keine Zuwiderhandlung vorliege, und das Landgericht wegen Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2, § 890 ;

Gründe:

I. Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom 30.3.1994 wurde die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, das auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft von ihr ausgeübte Gewerbe zu unterlassen.

Der Vollstreckungsgläubiger hat beantragt, der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht Zwangsmittel anzudrohen.