I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Nachdem der Antragsgegner 1997 eine Wohnung gekauft hatte, begann er dort wegen Schadstoffkonzentrationen im Parkettunterbau mit Sanierungsarbeiten. Die Antragsteller haben am 4.3.1999 beantragt, dem Antragsgegner "ein Abfräsen des Verbundestrichs in der Wohnung... zu verbieten, ferner die Entfernung des Parkettoberbodens, solange nicht das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, und ein Nebengebäude vollständig geräumt sind".
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 24.3.1999 antragsgemäß verpflichtet; der Beschluß ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26.3.1999 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal der Bediensteten K.B. übergeben worden.
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