BayObLG - Beschluß vom 04.11.1999
2Z BR 122/99
Normen:
FGG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ; ZPO § 183, § 187 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 105
NJW-RR 2000, 464
NZG 2000, 209
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3647/99
AG Fürth (Bay.) 7 UR II 21/99 ,

Voraussetzungen der wirksamen Zustellung an den Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 122/99

DRsp Nr. 2000/1831

Voraussetzungen der wirksamen Zustellung an den Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH

»Eine Zustellung, die an den Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichtet ist, kann im Wege der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft nicht wirksam vorgenommen werden. Eine Heilung des Zustellungsmangels kommt, wenn durch die Zustellung eine Frist in Gang gesetzt wird, nicht in Betracht.«

Normenkette:

FGG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ; ZPO § 183, § 187 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Nachdem der Antragsgegner 1997 eine Wohnung gekauft hatte, begann er dort wegen Schadstoffkonzentrationen im Parkettunterbau mit Sanierungsarbeiten. Die Antragsteller haben am 4.3.1999 beantragt, dem Antragsgegner "ein Abfräsen des Verbundestrichs in der Wohnung... zu verbieten, ferner die Entfernung des Parkettoberbodens, solange nicht das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, und ein Nebengebäude vollständig geräumt sind".

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 24.3.1999 antragsgemäß verpflichtet; der Beschluß ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26.3.1999 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal der Bediensteten K.B. übergeben worden.