BayObLG - Beschluss vom 10.08.2000
2Z BR 10/00
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 184, § 187 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 445
NZM 2001, 772
WuM 2000, 566
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 14'T 685/99 ,
AG Nürnberg 1 UR II 77/98 ,

Voraussetzungen der Wirksamkeit der Ersatzzustellung

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 10/00

DRsp Nr. 2000/7503

Voraussetzungen der Wirksamkeit der Ersatzzustellung

»1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Wohnungseigentumssachen steht einer Notfrist gleich.2. Wird eine Zustellung ausweislich der Postzustellungsurkunde im Weg der Ersatzzustellung an einen Bediensteten im Geschäftslokal des Zustellungsadressaten vorgenommen, ist sie auch dann unwirksam, wenn der Zustellungsempfänger zwar nicht Bediensteter des Zustellungsadressaten, aber von diesem stillschweigend zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt ist.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 184, § 187 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner war vom 1.6.1994 bis zum 31.5.1997 Verwalter.