BayObLG - Beschluss vom 30.05.2003
2Z BR 35/03
Normen:
WEG § 10 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 355
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 55/02
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen II 057/01

Voraussetzungen für den Anspruch auf Änderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels in WEG-Sachen

BayObLG, Beschluss vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 35/03

DRsp Nr. 2003/10893

Voraussetzungen für den Anspruch auf Änderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels in WEG -Sachen

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Änderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels hat, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Festhalten an der bisherigen Kostenverteilung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.«

Normenkette:

WEG § 10 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.