BayObLG - Beschluss vom 13.11.2003
2Z BR 159/03
Normen:
WEG § 10 § 16 Abs. 2 § 28 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 97
ZfIR 2004, 72
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 144/02
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen II 67/01

Voraussetzungen für die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels - Sonderumlage, Liquiditätsumlage, Öffnungsklausel, Bestimmtheit der Kostenverteilung

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 159/03

DRsp Nr. 2003/15358

Voraussetzungen für die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels - Sonderumlage, Liquiditätsumlage, Öffnungsklausel, Bestimmtheit der Kostenverteilung

»1. Ermöglicht die Teilungserklärung durch eine Öffnungsklausel eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels, so muss die neue Regelung hinreichend bestimmt sein. Einen Wohnungseigentümer über Alternativen für die Kostentragung seines Wohnungseigentums entscheiden zu lassen, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 2. Die pauschale Festsetzung von Vorauszahlungsbeträgen nach Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die endgültige Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen oder anderen Verteilungsschlüsseln vorzunehmen ist.«

Normenkette:

WEG § 10 § 16 Abs. 2 § 28 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Gemeinschaftsordnung (GO) enthält in § 9 Nr. 6 und § 14 Nr. 2 zur Kostenverteilung verschiedene Umlegungsmaßstäbe für Betriebskosten, Verwaltungskosten, Versicherungen, Instandhaltungsrückstellung sowie Heizung und Warmwasserversorgung. In § 19 GO ist Folgendes bestimmt: