BayObLG - Beschluss vom 13.11.2003
2Z BR 115/03
Normen:
26. BImSchV; WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 73
BayObLGZ 2003 Nr. 55
BayObLGZ 2003, 316
WuM 2004, 726
ZfIR 2004, 159
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 12/01
AG Obernburg - Zweigstelle Miltenberg - UR II 2/00,

Voraussetzungen für die Beseitigung einer Mobilfunkantenne - Mobilfunkantenne, Grenzwerte, Mobilfunk-Sendeanlage

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 115/03

DRsp Nr. 2003/15351

Voraussetzungen für die Beseitigung einer Mobilfunkantenne - Mobilfunkantenne, Grenzwerte, Mobilfunk-Sendeanlage

»Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen wird, wenn bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden (Folgeentscheidung zu BayObLGZ 2002, 82).«

Normenkette:

26. BImSchV; WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten und eine weitere Person sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Am 12.7.1999 schloss der Antragsgegner mit einem Mobilfunkunternehmen einen Vertrag über die Errichtung einer Sendeanlage ab. Daraufhin brachte das Unternehmen an dem Kamin im Sondernutzungsbereich des Antragsgegners eine Sendeanlage an.