I.
Die Beteiligten und eine weitere Person sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Am 12.7.1999 schloss der Antragsgegner mit einem Mobilfunkunternehmen einen Vertrag über die Errichtung einer Sendeanlage ab. Daraufhin brachte das Unternehmen an dem Kamin im Sondernutzungsbereich des Antragsgegners eine Sendeanlage an.
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