I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) gelegene Wohnung Nr. 15. Das Gebäude hat ein Flachdach mit verschiedenen Aufbauten wie Notkaminen, Lichtkuppeln und Entlüftungsrohren.
In der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001, an der der Antragsteller nicht teilnahm, beschlossen die Wohnungseigentümer, folgenden neuen Tagesordnungspunkt 6 aufzunehmen:
Verbot des Einbaus eines Kaminofens in der Wohnung Nr. 15.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|