BayObLG - Beschluss vom 17.07.2003
2Z BR 61/03
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 423
ZfIR 2004, 37
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17376/01
AG München 482 UR II 265/01,

Voraussetzungen für die Feststellung der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 61/03

DRsp Nr. 2003/10879

Voraussetzungen für die Feststellung der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

»Die Feststellung, ob die von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Kaminaufbau über dem Niveau eines Flachdachs) den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, liegt grundsätzlich auf tatsächlichem Gebiet. Einen Augenschein in der Wohnanlage muss das Gericht regelmäßig nur einnehmen, wenn vorgelegte Lichtbilder nicht geeignet sind, einen ausreichenden Gesamteindruck von der baulichen Veränderung und ihren Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere das Wohnungseigentum anderer Personen in derselben Wohnanlage, zu ermöglichen.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) gelegene Wohnung Nr. 15. Das Gebäude hat ein Flachdach mit verschiedenen Aufbauten wie Notkaminen, Lichtkuppeln und Entlüftungsrohren.

In der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001, an der der Antragsteller nicht teilnahm, beschlossen die Wohnungseigentümer, folgenden neuen Tagesordnungspunkt 6 aufzunehmen:

Verbot des Einbaus eines Kaminofens in der Wohnung Nr. 15.