BayObLG - Beschluss vom 14.08.2003
2Z BR 58/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 378
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4049/02
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 408/02

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs der Gemeinschaft gegen den Verwalter durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 58/03

DRsp Nr. 2003/11645

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs der Gemeinschaft gegen den Verwalter durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

»1. Die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gerichtlich geltend machen kann, betrifft die Zulässigkeit des Antrags. 2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen Anspruch gegen den Verwalter, für jeden Wohnungseigentümer ein Personen - Wohngeldkonto zu führen, nicht ohne einen dahingehenden Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für jeden Wohnungseigentümer ein Personen-Wohngeldkonto zu führen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2002 den Antrag als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht hat am 3.4.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist mit der Maßgabe unbegründet, dass der Antrag unzulässig ist.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: