I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.
Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für jeden Wohnungseigentümer ein Personen-Wohngeldkonto zu führen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2002 den Antrag als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht hat am 3.4.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist mit der Maßgabe unbegründet, dass der Antrag unzulässig ist.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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