BayObLG - Beschluss vom 19.03.2003
2Z BR 10/03
Normen:
WEG § 20 § 21 § 26 § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 284
ZMR 2003, 692
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 107/02
AG Viechtach - 2 UR II 25/00 WEG,

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verwalter in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 10/03

DRsp Nr. 2003/7876

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verwalter in Wohnungseigentumssachen

»Ein Wohnungseigentümer kann ohne die Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer Ansprüche gegen den Verwalter nicht gerichtlich geltend machen, wenn diese ein Handeln oder Unterlassen des Verwalters zum Gegenstand haben, das die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft.«

Normenkette:

WEG § 20 § 21 § 26 § 43 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, beantragt, dem Antragsgegner verschiedene Handlungen zu untersagen und diesen zu verpflichten, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4.7.2002 unter anderem Folgendes entschieden:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Gespräche mit Behörden, Ämtern und fachlichen Stellen zu führen über die Nutzungsänderung der Wohnungseigentumsanlage im Hinblick auf eine beabsichtigte Nutzung zur Dauerbewohnung bzw. Vermietung.

2. Der Antragsgegner wird verurteilt, bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen der Wohnanlage ohne entsprechende Beschlüsse der Eigentümerversammlung bzw. Vereinbarung der Eigentümer zu unterlassen..