I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, beantragt, dem Antragsgegner verschiedene Handlungen zu untersagen und diesen zu verpflichten, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4.7.2002 unter anderem Folgendes entschieden:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Gespräche mit Behörden, Ämtern und fachlichen Stellen zu führen über die Nutzungsänderung der Wohnungseigentumsanlage im Hinblick auf eine beabsichtigte Nutzung zur Dauerbewohnung bzw. Vermietung.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen der Wohnanlage ohne entsprechende Beschlüsse der Eigentümerversammlung bzw. Vereinbarung der Eigentümer zu unterlassen..
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