BayObLG - Beschluss vom 17.04.2003
2Z BR 21/03
Normen:
BGB § 257 § 670 § 683 § 684 ; FGG § 12 ; WEG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 854
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 366/02
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 21/01

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eines ausgeschiedenen Verwalters gegen die Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 21/03

DRsp Nr. 2003/9019

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eines ausgeschiedenen Verwalters gegen die Wohnungseigentümer

»1. Die schlüssige Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eines ausgeschiedenen Verwalters gegen die Wohnungseigentümer setzt regelmäßig neben der genauen Bezeichnung der jeweiligen Erstattungsbeträge auch die Darlegung voraus, dass die Aufwendungen gerade zu Lasten des Vermögens des Verwalters getätigt wurden. 2. Ist der ausgeschiedene Verwalter in eigenem Namen für die Eigentümergemeinschaft Verbindlichkeiten eingegangen, die er noch nicht erfüllt hat, kann ihm gegen die Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Freistellung zustehen.«

Normenkette:

BGB § 257 § 670 § 683 § 684 ; FGG § 12 ; WEG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsteller vom 1.9.1997 bis 31.5.2000 war.