BayObLG - Beschluss vom 31.07.2003
2Z BR 125/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 659
OLGReport-BayObLG 2003, 379
ZMR 2003, 950
Vorinstanzen:
LG München II, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6008/02
AG Wolfratshausen 3 UR II 20/02,

Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widersprechenden Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 125/03

DRsp Nr. 2003/11662

Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widersprechenden Eigentümerbeschlusses

»1. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der den einzelnen Kostenbeitrag jedes Wohnungseigentümers zu einer bestimmten Sanierungsmaßnahme festlegt, ist auch dann nicht nichtig, wenn die Festlegung dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht. 2. Zur Auslegung einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung, die eine Änderung durch einstimmigen Beschluss erlaubt.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung vom 1.7.1969 aus drei Wohnblöcken mit insgesamt 74 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 36 Stellplätzen besteht. Neben den Wohnungen bildet die Tiefgarage ein eigenes Sondereigentum.

Gemäß § 12 Nr. 1b der Gemeinschaftsordnung (GO) sind die Betriebskosten von allen Wohnungseigentümern und Miteigentümern des Teileigentums (Tiefgarage) im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

In § 12 Nr. 2 GO ist vereinbart: