BayObLG - Beschluss vom 30.10.2003
2Z BR 155/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 98
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6005/02
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen II 21/02

Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses - Kosten einer Tiefgaragen-Sanierungsmaßnahme - Sonderumlage, Kostenverteilungsschlüssel, Abstimmungsberechtigte

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 155/03

DRsp Nr. 2003/15356

Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses - Kosten einer Tiefgaragen-Sanierungsmaßnahme - Sonderumlage, Kostenverteilungsschlüssel, Abstimmungsberechtigte

»1. Ein Eigentümerbeschluss, der einen einzelnen Kostenbeitrag der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten Sanierungsmaßnahme festlegt, ist auch dann nicht nichtig, wenn die Festlegung dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht. 2. Ein Eigentümerbeschluss über die Kostentragung der Sanierungsmaßnahme für eine Tiefgarage ist nicht deshalb nichtig, weil er nur von den Teileigentümern der Tiefgarage gefasst wurde, obwohl das Tiefgaragengebäude gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 25 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung vom 1.7.1969 aus drei Wohnblöcken mit insgesamt 74 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 36 Stellplätzen besteht. Neben den Wohnungen bildet die Tiefgarage ein eigenes Sondereigentum.

Gemäß § 12 Nr. 1b der Gemeinschaftsordnung (GO) sind die Betriebskosten von allen Wohnungseigentümern und Miteigentümern des Teileigentums (Tiefgarage) im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

In § 12 Nr. 2 GO ist vereinbart: