BayObLG - Beschluss vom 08.05.2003
2Z BR 8/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 5 § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 316
ZMR 2003, 760
ZfIR 2004, 128
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 132/02
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 61/01

Voraussetzungen für die Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses durch die Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 8/03

DRsp Nr. 2003/9006

Voraussetzungen für die Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses durch die Wohnungseigentümer

»1. Das Fehlen von Angaben über das Girokonto in der Jahresabrechnung führt nicht zur Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses. Die Wohnungseigentümer können eine Ergänzung verlangen, die nicht der Frist des § 23 Abs. 4 WEG unterliegt. 2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Entlastung des Verwalters grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (Bestätigung von BayObLGZ 2002, 417). Hat der Verwalter eine Ergänzung der Abrechnung vorzunehmen, so entspricht die Entlastung des Verwalters auch deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 3. Ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Verwaltungsbeirat mit 21 Mitgliedern bestellt wird, verstößt gegen § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG und ist auf Antrag für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 5 § 29 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Es handelt sich dabei um eine Mehrhausanlage.

Im Verfahren 13 UR II 58/00 des Amtsgerichts Regensburg schlossen die Beteiligten am 21.6.2001 folgenden Teilvergleich: