LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16274/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1108/00
Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss bei begünstigender Baumaßnahme - Einbau eines Treppenlifts als bauliche Veränderung - Handlauf, Treppenhaus, bauliche Veränderung, Stimmberechtigung, Behinderung, Gehbehinderung, Treppenlift, Steighilfe
BayObLG, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 161/03
DRsp Nr. 2003/15359
Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss bei begünstigender Baumaßnahme - Einbau eines Treppenlifts als bauliche Veränderung - Handlauf, Treppenhaus, bauliche Veränderung, Stimmberechtigung, Behinderung, Gehbehinderung, Treppenlift, Steighilfe
»1. Auch dann, wenn die Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung beschließen, die einem Wohnungseigentümer überwiegend oder gar ausschließlich zu Gute kommt, ist dieser grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen. 2. Der Einbau eines Treppenlifts stellt im allgemeinen eine bauliche Veränderung dar. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer kann entbehrlich sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Belange gewahrt sind und die Gebrauchsmöglichkeiten des Treppenhauses für die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kann es auch hinnehmbar sein, dass für den Einbau des Treppenlifts der vorhandene zweite Handlauf abmontiert werden muss.«