BayObLG - Beschluss vom 25.09.2003
2Z BR 161/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003, 254
BayObLGZ 2003, Nr. 47
FGPrax 2003, 261
OLGReport-BayObLG 2004, 98
WuM 2004, 729
ZMR 2004, 209
ZfIR 2004, 564
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16274/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1108/00

Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss bei begünstigender Baumaßnahme - Einbau eines Treppenlifts als bauliche Veränderung - Handlauf, Treppenhaus, bauliche Veränderung, Stimmberechtigung, Behinderung, Gehbehinderung, Treppenlift, Steighilfe

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 161/03

DRsp Nr. 2003/15359

Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss bei begünstigender Baumaßnahme - Einbau eines Treppenlifts als bauliche Veränderung - Handlauf, Treppenhaus, bauliche Veränderung, Stimmberechtigung, Behinderung, Gehbehinderung, Treppenlift, Steighilfe

»1. Auch dann, wenn die Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung beschließen, die einem Wohnungseigentümer überwiegend oder gar ausschließlich zu Gute kommt, ist dieser grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen. 2. Der Einbau eines Treppenlifts stellt im allgemeinen eine bauliche Veränderung dar. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer kann entbehrlich sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Belange gewahrt sind und die Gebrauchsmöglichkeiten des Treppenhauses für die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kann es auch hinnehmbar sein, dass für den Einbau des Treppenlifts der vorhandene zweite Handlauf abmontiert werden muss.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I.