BayObLG - Beschluss vom 25.09.2003
2Z BR 29/03
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 124
BayObLGReport 2004, 1
WuM 2004, 745
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 42 T 1822/02,
AG Kempten - (Allgäu) 34 UR II 40/00,

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter bei vermuteten Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 29/03

DRsp Nr. 2003/13278

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter bei vermuteten Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum

»Treten in einer Eigentumswohnung Feuchtigkeitsschäden auf, als deren Ursache der Eigentümer Mängel des Gemeinschaftseigentums vermutet, erfüllt der Verwalter seine Pflicht, wenn er den Schadensfall der Eigentümerversammlung unterbreitet und ihr vorschlägt, einen Sachverständigen zur Ursachenermittlung einzuschalten. Kann der Sachverständige Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht feststellen, scheitert ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter jedenfalls an der fehlenden Kausalität.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 15 Wohnungen, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.