BayObLG - Beschluss vom 13.02.1992
2Z BR 3/92
Normen:
WEG § 4 Abs. 1, 3 ; BGB §§ 315 883 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 40
DRsp I(152)177a
NJW-RR 1992, 663
WE 1992, 28
WuM 1992, 277
ZMR 1992, 256

Vormerkung über einen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von Sondereigentum

BayObLG, Beschluss vom 13.02.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 3/92

DRsp Nr. 1993/1486

Vormerkung über einen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von Sondereigentum

»Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von Sondereigentum an den Räumen des Gebäudes, das er auf einer bestimmt bezeichneten Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks "nach Maßgabe der künftigen baurechtlichen Genehmigung" errichten darf, um es mit einem von seinem Miteigentumsanteil abzutrennenden Teil zu verbinden, kann durch eine Vormerkung gesichert werden. Der Anspruch ist im Hinblick auf das durch die bestimmte Bezeichnung der Teilfläche und das Erfordernis der Baugenehmigung begrenzte Bestimmungsrecht des Begünstigten Wohnungseigentümers ausreichend bestimmbar (Aufgabe von BayObLGZ 1974,118).«

Normenkette:

WEG § 4 Abs. 1, 3 ; BGB §§ 315 883 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und die Beteiligten zu 2 sind Miteigentümer zu je 1/2 eines 1840 m² großen Grundstücks; mit ihrem Miteigentumsanteil ist jeweils das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden. Den Beteiligten zu 1 gehört die Wohnung Nr. 1 und den Beteiligten zu 2 die Wohnung Nr. 2. Beim Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche von 1.500 m² zugunsten der Beteiligten zu 1 eingetragen.