I. Die Beteiligten zu 1 und die Beteiligten zu 2 sind Miteigentümer zu je 1/2 eines 1840 m² großen Grundstücks; mit ihrem Miteigentumsanteil ist jeweils das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden. Den Beteiligten zu 1 gehört die Wohnung Nr. 1 und den Beteiligten zu 2 die Wohnung Nr. 2. Beim Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche von 1.500 m² zugunsten der Beteiligten zu 1 eingetragen.
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