OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.09.2003
20 W 231/02
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 15 ; WEG § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 477/01
AG Friedberg - 810 II 22/01 WEG,

Vornahme von baulichen Änderungen an einer Eigentumswohnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 20 W 231/02

DRsp Nr. 2004/7184

Vornahme von baulichen Änderungen an einer Eigentumswohnung

»Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird grundsätzlich durch diejenigen Bindungen eingeschränkt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen. Das Sondernutzungsrecht berechtigt nicht ohne weiteres zur Vornahme von baulichen Änderungen.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 15 ; WEG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße ... in O1. Es handelt sich hierbei um sechs Doppelhaushälften.

Das Wohnungseigentum wurde gebildet durch am ...03.1991 durch den Notar Dr. N1 zu UR-Nr. .../91 beurkundete Teilungserklärung. Auf Blatt 5 bis 10 dieser Teilungserklärung wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Hauses Nr. ... heißt es dort: "Haus Nr. ...: 1/6 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen des Hauses ... gemäß dem anliegenden Aufteilungsplan, bestehend aus: im Kellergeschoss 3 Räumen, Flur, im Erdgeschoss 2 Räumen, Diele, WC, im Obergeschoss 3 Räumen, Bad, Flur nebst Garage und Sondernutzungsrecht an der im anliegenden Freiflächenplan grün angelegten Fläche."

Der Teilungserklärung ist der Grundrissplan beigefügt. Auf diesem ist vermerkt: