BayObLG - Beschluss vom 10.08.2000
2Z BR 41/00
Normen:
WEG § 4 Abs. 1, 2, § 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 216
NZM 2000, 1235
ZfIR 2000, 970
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3428/00
.AG - Grundbuchamt - München,

Vorweggenommene Einigung über Sondereigentum

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 41/00

DRsp Nr. 2000/7504

Vorweggenommene Einigung über Sondereigentum

»1. Die Einräumung eines umfassenden Sondernutzungsrechts an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche einschließlich des Rechts, diese zu bebauen, enthält nicht die vorweggenommene Einigung über die Einräumung von Sondereigentum an den Räumen in einem solchen Gebäude zugunsten des Sondernutzungsberechtigten.2. Die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, am gemeinschaftlichen Eigentum Sondereigentum zu begründen, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Weise als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden (Bestätigung von BayObLGZ 1997, 233 und 2000, 1).«

Normenkette:

WEG § 4 Abs. 1, 2, § 10 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin des aus einem 8/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des Hauses Nr. 55 bestehenden Wohnungseigentums eingetragen. Das Haus Nr. 55 ist einer von insgesamt acht selbständigen Baukörpern, aus denen die Wohnanlage besteht.

Gemäß der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) vom 28.7.1971, die in der Folgezeit wiederholt geändert wurde, ist mit dem Wohnungseigentum Nr. 55 das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Gartenanteil verbunden.

§ 2 Abs. 10 GO lautet auszugsweise wie folgt: