I. Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
§
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwalter jederzeit durch Beschluß der Wohnungseigentumsversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
Der Antragsteller zu 1 wurde am 2.7.1987 für fünf Jahre zum Verwalter bestellt; mit ihm wurde von den Wohnungseigentümern ein Verwaltervertrag über den gleichen Zeitraum abgeschlossen. Am 8.6.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer auf Betreiben des Antragsgegners zu 1, den Antragsteller zu 1 als Verwalter abzuberufen.
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