BayObLG vom 05.12.1991
BReg 2 Z 150/91
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 161

Vorzeitige Abberufung des Verwalters wegen Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit

BayObLG, vom 05.12.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 150/91

DRsp Nr. 1993/3699

Vorzeitige Abberufung des Verwalters wegen Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit

»Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ;

I. Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

§ 10 Abs. 1 Satz 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwalter jederzeit durch Beschluß der Wohnungseigentumsversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

Der Antragsteller zu 1 wurde am 2.7.1987 für fünf Jahre zum Verwalter bestellt; mit ihm wurde von den Wohnungseigentümern ein Verwaltervertrag über den gleichen Zeitraum abgeschlossen. Am 8.6.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer auf Betreiben des Antragsgegners zu 1, den Antragsteller zu 1 als Verwalter abzuberufen.