OLG Köln - Beschluß vom 03.12.2003
16 Wx 216/03
Normen:
WEG §§ 24 27 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 793
ZMR 2004, 299
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 113/03
AG Bonn -28 II 186/02 WEG,

Wahl des Versammlungsortes der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluß vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 216/03

DRsp Nr. 2004/2393

Wahl des Versammlungsortes der Wohnungseigentümerversammlung

Der Verwalter hat bei der Wahl des Versammlungsortes für die Wohnungseigentümerversammlung einen Ermessensspielraum, der aber pflichtwidrig ausgeübt ist, wenn die Versammlung bewusst an einen Ort gelegt wird, den ein Mitglied der Gemeinschaft aus Gesundheitsgründen nicht aufsuchen kann. Die Wahl gerade dieses Ortes kommt der bewussten Nichtladung des fraglichen Mitgliedes zur Versammlung gleich. Die bewusste Umgehung des Mitwirkungsrechts des einzelnen Wohungseigentümers führt zur Nichtigkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betroffene Wohnungseigentümer kraft Gesetzes von einer Mitwirkung an den gefassten Beschlüssen ausgeschlossen war.

Normenkette:

WEG §§ 24 27 ;

Gründe

:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bonn hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO, im Ergebnis stand.