OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2003
16 Wx 143/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 353
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 12/03
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II/02

Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 143/03

DRsp Nr. 2003/15934

Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist

Im Beschlussanfechtungsverfahren darf das Gericht die Zustellung der Antragsschrift nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Geschieht dies doch und wird der Vorschuss sodann verspätet eingezahlt, sodass die Zustellung erst längere Zeit nach dem Eingang des Anfechtungsantrages bei Gericht erfolgt, ist die Zustellung dennoch als "demnächst" i. S. von § 167 ZPO zu betrachten und das Anfechtungsrecht auch nicht als verwirkt anzusehen.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Aachen beruht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne von §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.