Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG,
Mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass die im Beschwerdeverfahren allein noch streitigen Anträge des Beschwerdeführers nicht begründet sind. Ergänzend weist der Senat lediglich auf folgendes hin:
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