OLG Köln - Beschluss vom 19.05.2003
16 Wx 106/03
Normen:
WEG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 251
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 88/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 228/01

WEG-Recht: Kosten einer baurechtlich vorgeschriebenen Feuerleiter an der Außenwand

OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 106/03

DRsp Nr. 2003/10198

WEG -Recht: Kosten einer baurechtlich vorgeschriebenen Feuerleiter an der Außenwand

Ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde eine Feuerleiter an der Außenwand des Gemeinschaftseigentums wegen des baulichen Zustandes einzelner Wohnungen, der nicht der Teilungserklärung entspricht, aber schon zum Zeitpunkt der Teilung vorhanden war, anzubringen, so sind die Kosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen und nicht nur auf diejenigen, deren Wohnung nicht der Teilungserklärung entspricht.

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln läßt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren im vollen Umfang statt, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.

Mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass die im Beschwerdeverfahren allein noch streitigen Anträge des Beschwerdeführers nicht begründet sind. Ergänzend weist der Senat lediglich auf folgendes hin: