OLG Köln - Beschluß vom 12.09.2003
16 Wx 156/03
Normen:
WEG §§ 21 23 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 806
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 233/02

WEG-Verfahren: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Begründung von Zahlungsansprüchen

OLG Köln, Beschluß vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 156/03

DRsp Nr. 2004/2386

WEG -Verfahren: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Begründung von Zahlungsansprüchen

Hat die Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich im Rahmen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung bestimmte Zahlungsansprüche betreffend rückständiges Wohngeld und rückständige Leistungen von Umlagen gegen einen Wohnungseigentümer festgestellt und wurde dieser Mehrheitsbeschluss nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Wohnungseigentümer sich künftig nicht mehr darauf berufen, dass dem Beschluss unrichtige Berechnungen zugrunde gelegen haben oder dass in die festgestellte Abrechnungssumme verjährte Ansprüche eingerechnet worden seien.

Normenkette:

WEG §§ 21 23 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln läßt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren im vollen Umfang statt, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.