OLG Köln - Beschluß vom 08.09.2003
16 Wx 131/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 18/03

WEG-Verfahren: Keine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

OLG Köln, Beschluß vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 131/03

DRsp Nr. 2004/2385

WEG -Verfahren: Keine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Im Verfahren auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit zweier ganz bestimmter Wohnungseigentümerversammlungen ist es unzulässig, den bisherigen konkreten Feststellungsantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz dahingehend abzuändern, dass durch das Gericht eine bestimmte Auslegung der Bestimmungen der Teilungserklärung zur Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung für die Zukunft festgeschrieben werden solle.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weiterer Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; indes soll mit ihr nicht eine durch die Vorinstanzen geschaffene Beschwer für die Antragstellerin beseitigt, sondern nur ein neuer Sachantrag in das Verfahren eingeführt werden. Dies ist nicht möglich.

In den Tatsacheninstanzen hat die Antragstellerin ausweislich der Sachdarstellungen in den ergangenen Entscheidungen i. V. m. dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts u. a. beantragt,

sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 06.06.2002 für ungültig zu erklären,

festzustellen, dass die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig war,

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