Die sofortige weiterer Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; indes soll mit ihr nicht eine durch die Vorinstanzen geschaffene Beschwer für die Antragstellerin beseitigt, sondern nur ein neuer Sachantrag in das Verfahren eingeführt werden. Dies ist nicht möglich.
In den Tatsacheninstanzen hat die Antragstellerin ausweislich der Sachdarstellungen in den ergangenen Entscheidungen i. V. m. dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts u. a. beantragt,
sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 06.06.2002 für ungültig zu erklären,
festzustellen, dass die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig war,
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