OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2002
20 W 437/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 574 (n.F.) § 793 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 94/02
AG Bensheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 34/00

WEG-Verfahren, Rechtsbeschwerde, Zwangsvollstreckung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 20 W 437/02

DRsp Nr. 2003/2854

WEG -Verfahren, Rechtsbeschwerde, Zwangsvollstreckung

»Die Zwangsvollstreckung in einem WEG -Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Durch die ZPO -RG von 27.07.2001 ist die sofortige weitere Beschwerde gem. § 793 Abs. 2 ZPO (a.F.) entfallen und durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt worden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 574 (n.F.) § 793 Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) wurde durch bestandskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2000 (Bl. 8 ) nach entsprechendem Anerkenntnis verpflichtet, Auskunft zu geben über die Verwaltung einer Eigentumswohnung in der betroffenen Liegenschaft in der Zeit vom September 1997 bis Mai 2000 und den sich hieraus für den Beteiligten zu 2) ergebenden Anteil an diesen zu zahlen. Nach Vorlage der Aufstellung der Beteiligten zu 1) vom 30.01.2000 hat der Beteiligte zu 2) in dem Verfahren 3 II 25/01 des AG Bensheim beantragt, der Beteiligten zu 2) die eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben abzunehmen und sie zur Beifügung von Belegen aufzufordern. In dem in diesem Verfahren am 29.08.2001 durchgeführten Termin hat die Beteiligte zu 1) trotz Hinweis des Gerichts auf ihre Verpflichtung im Rahmen der Stufenklage gemäß § 254 ZPO analog zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung diese verweigert.